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FIRMA&VEREIN per WebDAV in die Cloud

Hinweise zur Einsatz von FIRMA&VEREIN mit Cloud-Speicher über das Internet

Mit der Netzwerk-Version von FIRMA&VEREIN können Mandantendateien auch auf entfernten Laufwerken vorgehalten werden. Dieser Umstand kann genutzt werden, um Ihren Bestand in der Cloud abzulegen, damit mit mehreren Benutzern von verschiedenen Orten aus darauf zugegriffen werden kann: Vereinsbüro, Zuhause, Laptop unterwegs.

WebDAV bietet die Möglichkeit, Online- oder Cloud-Speicher wie ein Laufwerk auf dem Rechner zu nutzen.

Um Cloud-Speicher als virtuelles Laufwerk unter Windows nutzen zu können, benötigen Sie ein Konto bei einem Anbieter von Cloud-Speicher, der einen WebDAV-Zugang anbietet.

Das brauchen Sie, um FIRMA&VEREIN in die Cloud zu bringen:

  • ein Konto bei einem Anbieter von Cloud-Speicher
  • über WebDAV einen Cloud-Speicher als Netzlaufwerk einbinden, sodass er unter Windows als eigenes Laufwerk erscheint.
    Hier sollten Sie beachten, dass FIRMA&VEREIN bei der Registrierung des Mandanten ein reguläres Laufwerk (wie F:) benötigt.
  • FIRMA&VEREIN, Netzversion ab 3 User

Hinweis: Per WebDAV kann immer nur ein Anwender auf einmal auf den Bestand zugreifen. Um eine Cloud-Lösung für mehrere gleichzeitige Benutzer zum Einsatz zu bringen, empfehlen wird die Kombination SMB/CIFS und VPN.

Hinweise zur DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist in der Zusammenfassung die Neuregelung der Datenschutzgesetze durch die EU. Sie trat am 24.05.2016 in Kraft.

Die folgenden Anmerkungen zur DSGVO stellen keine Rechtsberatung von Seiten der Bakonyi Technologies GmbH dar.

Verwendung von Mitgliederdaten

Jedes Mitglied hat das Recht, über die Sammlung und Verwendung der Daten informiert zu werden. Ein aktives Einverständnis des Mitglieds ist erforderlich.

Diese Einwilligung sollte von Ihren Mitgliedern in Schriftform bestätigt werden. Bitte werfen Sie einen Blick auf die mitgelieferten Einwilligungserklärungen. Diese können über das Menü "Extras - Druckvorlagen bearbeiten - Karteikarten/Ausweise" von Ihnen bearbeitet bzw. für Ihre persönlichen Zwecke angepasst werden.

Wiki-Eintrag: DSGVO-Einwilligungserklärung

Recht auf Vergessenwerden

Jedes Mitglied hat das Recht auf das Vergessenwerden. Das bedeutet, dass Sie nach Ende der Mitgliedschaft alle Daten löschen (anonymisieren) und anderen Stellen sowie eventuellen Auftragsverarbeitern Bescheid geben müssen, dass auch sie die Daten löschen.

Über Rückmeldungen unserer Anwender haben wir inzwischen erfahren, dass die Umsetzung dieser Regelung nicht immer unproblematisch ist. So kann es z.B. sein, dass ein Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks auch die Daten verstorbener oder ausgetretener Mitglieder aufbewahrt.
Hierzu müssten Sie sich ggf. bei kompetenten Stellen beraten lassen.

Der DSGVO-Anonymisierungslauf ist eine Hilfe zur Umsetzung dieses Rechts. Dabei soll gewährleistet sein, dass trotz der Unkenntlichmachung der persönlichen Daten eine statistische Auswertung weiter möglich ist.
Die Frist von 14 Monaten wurde dabei von uns so gewählt, dass die Daten z.B. zur Anfertigung eines Jahresabschlusses noch vorhanden sind, sofern diese dazu benötigt werden. Ob dies im Einzelfall so gehandhabt werden kann, ist von Ihnen zu entscheiden. Das Programm erinnert Sie in regelmäßigen Abständen an die Ausführung des Anonymisierungslaufs. Dabei entscheiden Sie selbst, ob dieser ausgeführt werden soll. Bitte bedenken Sie, dass die Daten nach Anonymisierung oder Löschung nicht mehr zur regulären Einsicht oder Bearbeitung zur Verfügung stehen.

Wiki-Eintrag: DSGVO-Anonymisierung

Auftragsverarbeiter-Klausel

Vereine/Organisationen setzen häufig externe Dienstleister ein, die beispielsweise Newsletter versenden. Mit ihnen müssen Sie eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
Damit verpflichtet sich der Dienstleister Ihre Daten nur für den angegebenen Zweck zu verwenden.

Weil Ihre Mandantenbestände nur von Ihnen selbst verarbeitet werden, ist eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen Ihnen und uns als Programmhersteller zunächst nicht erforderlich.